Über uns - Satzung

Präambel

In einer von Gewalt und Ungerechtigkeit gekennzeichneten Welt wollen wir dazu beitragen die Schöpfung zu bewahren und zu drängenden Problemen der Gerechtigkeit und des Friedens Stellung nehmen.

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, Produkte aus Entwicklungsländern fair zu handeln. Er unterstützt damit regionale Projekte und Genossenschaften und Kleinproduzenten in den armen Ländern. Er informiert die Öffentlichkeit über die Problematik der Länder des Südens innerhalb einer von Globalisierung geprägten, ungerechten Weltwirtschaftsordnung.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Weltladen Rottendorf e.V." und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rottendorf
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der globalen Welt bedeuten.
  2. Dies geschieht durch:
    a) Finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen in Entwicklungsländern,
    b) Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und den Ländern des Südens bilden,
    c) Förderung der Völkerverständigung durch Kontakt mit Menschen anderer Völker in Deutschland. Dieser Kontakt soll dazu beitragen, dass das Verhältnis der Völker dieser Welt verbessert wird.
  3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. 1 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Aufwendungen, die Personen im satzungsgemäßen Auftrag für den Verein entstehen, können gemäß Beschlussfassung des Vorstandes erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Interessen und Zielsetzungen, wie in § 2 aufgeführt, anerkennt und aktiv durch Mitarbeit oder in anderer geeigneter Form unterstützt.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des § 2 zustimmen.
  3. Die Mitgliedschaft muss beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Aufnahmeerklärung binnen drei Monaten. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) Schriftliche Austrittserklärung
    c) schriftliche Ausschlusserklärung. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (erstmals auf der Gründungsversammlung). Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Beitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres, jedoch im ersten Quartal auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (MV)
b) Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Festlegung der Schwerpunkte für die Tätigkeit des Vereins gemäß §2
    b) Wahl und Entlastung des Vorstands
    c) Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
    d) Satzungsänderungen
    e) Ausschluss von Mitgliedern (bei Anrufung)
    f) Festsetzung der Beitragshöhe g) Auflösung des Vereins gemäß §10
  2. Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich/Mail einberufen.
    c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr mit der Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde.
    d) Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
    e) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
    f) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem/der Versammlungsleiter(in) sowie von dem/der Schriftführer(in) unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    b) einem/einer Kassenführer/in,
    c) einem/einer Schriftführer/in
    Die unter § 8, Abs. 1 a – c genannten Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne des § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen MV Rechenschaft zu geben.
  5. Wahlen und Amtszeiten
    a) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
    b) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen
  6. Scheidet eine/ein Vorsitzende/r aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Stellvertreter/in bestimmen.
  7. Vorstandsmitglieder können in der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  10. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen oder Ergänzungen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind, ermächtigt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind von einem Mitglied schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das:
    „Eine Welt Netzwerk Bayern e.V.“ Metzgplatz 3,86150 Augsburg
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Rottendorf 27.11. 2020

Mitgliedsbeiträge "Weltladen Rottendorf e.V"

  • Einzelpersonen                                           12 € / Jahr
  • Familien                                                       18 € / Jahr
  • Juristische Personen                                   36 € / Jahr
  • Ermäßigter Beitrag                                     10 € / Jahr
    (Schüler, Studenten, Rentner und auf Antrag in begründeten Fällen)

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